Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz das notwendige Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind in § 27 Wohnungseigentumsgesetz definiert. Danach ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen. Weitere Aufgaben und Befugnisse können sich aus den Beschlüssen der Eigentümerversammlung oder dem Vertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter ergeben.
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